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 Lydia Schmidinger
Michael Thomasberger   

Heizkostenzuschuss 2021 22Die OÖ. Landesregierung hat auch für den Winter 2022/2023 die Gewährung eines Heizkostenzuschuss an sozialbedürftige Personen in der Höhe von 200 Euro beschlossen. Die Antragsstellung hat in der Zeit vom 2. Jänner 2023 bis 28. April 2023 erfolgen.

Wer wird gefördert?

Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Diese Einkommensgrenzen betragen für:

  • Alleinstehende: 1.200 Euro
  • Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.800 Euro
  • für jedes minderjährige Kind: 390 Euro
  • für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt: 535 Euro
  • für jede weitere erwachsene Person im Haushalt: 360 Euro
  • Freibetrag Lehrlingsentschädigung: 232,49 Euro

Einkommensermittlung

Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B.

  • Arbeitslohn
  • allfällige Abfertigungszahlungen
  • (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage
  • Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension).
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Auf­wendungen
  • Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivil­dienstgesetz
  • Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinder­betreuungsgeld
  • Arbeitslosenunterstützung
  • Notstandshilfe
  • Unfallrenten
  • Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe.

Bei "Freien Dienstnehmern/innen" und "Neuen Selbstständigen" die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.

Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten

Nicht zum Einkommen zählen

  • die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachts­geld)
  • die (erhöhte) Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages (bei Minderjährigen)
  • erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension bei Minderjährigen)
  • Stipendien an Unterhaltsberechtigte
  • Pflegegeld nach den Pflege­geldgesetzen
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
  • Wohnbeihilfe
  • Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ sowie PVA
  • Grundrente nach den KOVG/OFG
  • Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz (HOG)
  • Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld, Spesenersätze, Diäten und dgl

Von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen wird ein Freibetrag von 232,49 Euro abgezogen.

Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen in Abzug zu bringen und sind durch aktuelle Unterlagen für das Jahr 2022 nachzuweisen.

Einkommensberechnung

Generell ist das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate 2022 heranzuziehen. Es darf aber auch der Jahreslohnzettel 2022 zur Berechnung herangezogen werden.

pdfAntrag Heizkostenzuschuss 2022/2023