Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist eine Verordnung betreffend den Waldbrandschutz für die Waldgebiete aller Gemeinden des Bezirkes erlassen worden. Die Verordnung tritt mit 23. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2022 außer Kraft.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2022)
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Urfahr-Umgebung sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 23. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2022 außer KraftWaldbrandschutz - Verordnung 2022
Einen