Sportliche Aktivitäten werden teilweise auf oder im Nahbereich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ausgeübt. Dies kann immer wieder zu Konflikten führen. In den folgenden Artikel wird das Betretungsrecht dargestellt.
Jedermann darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Folgende Tätigkeiten bedürfen jedoch der Zustimmung des Waldeigentümers:
Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen (Liften, Seilbahnen, …) nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet.
Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihn durch den Wald und die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten. Der Waldeigentümer ist nicht zur Abwehr von typischen Gefahren des Waldes, wie umstürzende Bäume und herabfallende Äste verpflichtet, wohl aber für untypische Gefahren, wie z.B. nicht markierter Stacheldraht.
Für den Zustand des Waldes neben öffentlichen Straßen und Forststraßen sowie neben Wegen, die er der Öffentlichkeit gewidmeten und markiert hat, haftet der Waldeigentümer für grobe Fahrlässigkeit.
Quelle: Landwirtschaftskammer OÖ / Mag. Christian Stollmayer
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