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 Lydia Schmidinger
Michael Thomasberger   

Landwirtschaftskammer Wald 202105Sportliche Aktivitäten werden teilweise auf oder im Nahbereich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ausgeübt. Dies kann immer wieder zu Konflikten führen. In den folgenden Artikel wird das Betretungsrecht dargestellt.
Jedermann darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Folgende Tätigkeiten bedürfen jedoch der Zustimmung des Waldeigentümers:

  • Tätigkeiten zu Erwerbszwecken
  • Lagern bei Dunkelheit und Zelten
  • Befahren und Reiten
  • Entzünden von Feuer (zusätzlich Genehmigung der Forstbehörde erforderlich)
  • Anlegen und Benützen von Loipen

Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen (Liften, Seilbahnen, …) nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet.

Ausnahmen vom Betretungsrecht

  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlager, Material- und Gerätelagerplätze, etc. einschließlich ihres jeweiligen Gefährdungsbereiches
  • Wieder- und Neubewaldungsflächen solange der Bewuchs drei Meter Höhe nicht erreicht
  • Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot wie z.B. Bannwald verfügt hat
  • Vom Waldeigentümer vorübergehend oder dauernd gesperrte Flächen, wie z.B. Gefährdungsbereiche der Holzfällung und - bringung, Waldbruchflächen, Christbaumkulturen etc. Dazu ist teilweise die Bewilligung der Forstbehörde erforderlich.

Haftung des Waldeigentümers

Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihn durch den Wald und die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten. Der Waldeigentümer ist nicht zur Abwehr von typischen Gefahren des Waldes, wie umstürzende Bäume und herabfallende Äste verpflichtet, wohl aber für untypische Gefahren, wie z.B. nicht markierter Stacheldraht.
Für den Zustand des Waldes neben öffentlichen Straßen und Forststraßen sowie neben Wegen, die er der Öffentlichkeit gewidmeten und markiert hat, haftet der Waldeigentümer für grobe Fahrlässigkeit.

Quelle: Landwirtschaftskammer OÖ / Mag. Christian Stollmayer