GemeindeGegenstand: Gefahrenzonenplan des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach-und Lawinenverbauung Gemeinde Eidenberg
Kundmachung: Der vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach-und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Oberösterreich Nord übermittelte Entwurf des Gefahrenzonenplanes für das Gemeindegebiet wird gemäß Forstgesetz 1975 § 11 (3) durch vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt.

Gemäß Forstgesetz 1975 § 11 (4) ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen.
Aushang: pdfEidenberg - Gefahrenzonenplan öffentliche Einsichtnahme

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