Die OÖ. Landesregierung hat auch für den Winter 2021/2022 die Gewährung eines Heizkostenzuschuss an sozialbedürftige Personen in der Höhe von 175 Euro pro Haushalt beschlossen. Die Antragsstellung hat in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 9. Mai 2022 zu erfolgen.
Der Heizkostenzuschuss wurde angesichts gestiegener Energiepreise von 152 Euro auf 175 Euro erhöht .
Wer wird gefördert?
Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenzen betragen für:
Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendium einschließlich einer allenfalls dazu angerechneten Familienbeihilfe.
Bei "Freien Dienstnehmern/innen" und "Neuen Selbstständigen" die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.
Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten
Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachtsgeld), die (erhöhte) Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension), Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ sowie PVA, Grundrente nach den KOVG/OFG, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld, Spesenersätze, Diäten und dgl.; von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen wird ein Freibetrag von 232,49 Euro abgezogen.
Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen in Abzug zu bringen und sind durch aktuelle Unterlagen für das Jahr 2021 nachzuweisen.
Für die Beheizung einer Wohnung bzw. eines Hauses, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt.
Personen, die ihren Brennstoff ausschließlich aus eigenen Energiequellen abdecken, haben keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss.
Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2021/2022
Von einzelnen Gemeinden aus Gemeindemitteln ausbezahlte Heizkostenzuschüsse werden beim Heizkostenzuschuss des Landes Oö angerechnet.
Bei getrennt lebenden Ehepaaren wird, sofern - bei Anrechnung beider Einkommen - ein Anspruch auf Heizkostenzuschuss besteht, dieser nur einmal ausbezahlt.
Der Heizkostenzuschuss kann Personen im laufenden Asylverfahren, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.
Für Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen bis zum 31. Mai 2021 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben ist pro Bezugsmonat ein Zwölftel des zu gewährenden Heizkostenzuschusses abzuziehen.
Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen im Jahr 2021 Leistungen aus dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG) bezogen haben, bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell ein Antrag auf Leistungen des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Oö. SOHAG) gestellt wurde bzw. Leistungen bezogen werden, haben einen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss, sofern das monatliche Netto-Haushaltseinkommen des Jahres 2021 die festgesetzten Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Das Ansuchen um Zuerkennung des Heizkostenzuschusses ist beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt einzubringen. Dort liegen auch die entsprechenden Antragsformblätter auf.
Die Antragsfrist läuft vom 1. Februar 2022 bis 9. Mai 2022. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2021.
Ansuchen um Gewährung von Förderungsmitteln
Formular Heizkostenzuschuss2021/22