Gemeinde In der Gemeinderatssitzung, die am 25. Februar 2021 stattfand, wurden folgende Richtlinien für die Übernahme von Privatwegen ins öffentliche Gut beschlossen:
Richtlinien für die Übernahme von Privatwegen in das öffentliche Gut der Gemeinde Eidenberg.

Folgende Kriterien eines Privatweges müssen erfüllt sein, damit eine Übernahme in das öffentliche Gut in Erwägung gezogen wird. Letztlich haben die zuständigen Gremien der Gemeinde Eidenberg jede Übernahme im Einzelfall anhand der nachstehenden Kriterien zu prüfen und ist jede Übernahme im Anschluss im Gemeinderat zu beschließen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Übernahme in das öffentliche Gut.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Übernahme

  • Öffentliches Interesse (Beurteilung obliegt den zuständigen Gremien)
  • Einverständniserklärung aller Besitzer und Buchberechtigten
  • Einverständniserklärungen zu lastenfreien Grundabtretungen (nach Vermessung)
  • Einverständniserklärung zur Übernahme der Kosten für
    a) Begutachtung und Bewertung durch externe Firma (bei Bedarf)
    b) Vermessung
    c) grundbücherliche Durchführung
    d) Herstellungskosten (bei Neubauten), Sanierungskosten je nach Zustand

Nachstehende Voraussetzungen stellen die Mindestanforderungen für eine Übernahme von Privatwegen in das öffentliche Gut dar. Von jedem einzelnen Punkt kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, sofern schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass die konkreten Abweichungen öffentliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigen.

Folgende technische Voraussetzungen für eine Übernahme sind notwendig (basierend auf den RVS - Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen)

  • Mindestbreite des öffentliches Gut 5,0 m (6,0 m bei neu zu errichtenden)
  • Mindestbreite Asphaltband 3,0 m
  • Frostkofferstärke mind. 40 cm
  • Stärke des Asphaltbelages 8,0 cm
  • Versorgungsleitungen (bei Neubau oder Generalsanierung)
  • Max. Steigung richtet sich nach den gültigen RVS
  • Umkehrmöglichkeit bei Sackgasse (z.B.: Schneeräumfahrzeuge)

Verfahrensabwicklung:

  • Schritt 1: Antrag an die Gemeinde (Formular)
  • Schritt 2: formale Prüfung der Antragsunterlagen durch die Gemeinde
  • Schritt 3: Beratung im Bauausschuss
  • Schritt 4: Grundsatzbeschluss im Gemeinderat
  • Schritt 5: Verständigung der Antragsteller über das Ergebnis des Grundsatzbeschlusses
  • Schritt 6: Antragsteller nehmen das Ergebnis des Grundsatzbeschlusses zur Kenntnis und ersuchen um Weiterführung des Ansuchens oder ziehen das Ansuchen zurück
  • Schritt 7: Bestandsaufnahme, Bewertung plus Sanierungskonzept mit Kostenaufteilung
  • Schritt 8: Zustimmung der Antragsteller zu Punkt 7
  • Schritt 9: Beschluss im Gemeinderat
  • Schritt 10: Durchführung (notwendige Vermessung, Grundbucheintragung, ...)

Übernahme zukünftig zu errichtender Wege auf Privatgrund:
Für den Fall, dass eine Privatstraße erst errichtet wird, diese aber in weiterer Folge auch in das öffentliche Gut übernommen werden soll (etwa im Zuge von Neuerschließungen), sind die oben genannten Kriterien sinngemäß anzuwenden.