Genossenschaftliches Jagdgebiet Eidenberg;
Jagd- und Wildschadenkommission für die Jagdperiode 2020-2026
BESCHEID: Mit 31. März 2020 ist die Funktionsperiode der bisherigen Jagd- und Wildschadenskommission für das genossenschaftliche Jagdgebiet Eidenberg abgelaufen
Mit Schreiben vom 26.06.2020 erstatteten der Jagdausschussobmann und der Jagdausübungsberechtigte einen gemeinsamen Vorschlag für den Obmann und den Obmannstellvertreter.
Aufgrund des einvernehmlichen Vorschlages für Obmann und Obmann-Stellvertreter der Jagd- und Wildschadenkommission ergeht folgender
Spruch
In der Jagd- und Wildschadenskommission des genossenschaftlichen Jagdgebietes Eidenberg werden für die Jagdperiode von 1. April 2020 bis 31. März 2026 bestellt:
Rechtsgrundlage: § 71 Abs. 1 Oö. Jagdgesetzes, LGBI.Nr. 32/1964, i.d.g.F.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 71 Abs. OÖ. Jagdgesetz sind der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Der Jagdausschuss und der Jagdausübungsberechtigte haben binnen acht Wochen, gerechnet vom Beginn der Jagdperiode, der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag für den Obmann und den Obmannstellvertreter zu erstatten.
Werden vom Jagdausschuss und vom Jagdausübungsberechtigten dieselben Personen vorgeschlagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Personen zu bestellen. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann und den Obmannstellvertreter nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Die Bestellung ist ortsüblich kundzumachen.
Da mit Schreiben vom 26.06.2020 dieselben Personen vom Jagdausschuss und dem Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagen wurden, waren diese spruchgemäß zu bestellen.
Gemäß § 71 Abs.2 Oö. Jagdgesetz stehen gegen die Bestellung keine Beschwerde zu, da dem Vorschlag des Jagdausschusses und des Jagdausübungsberechtigten entsprochen wurde.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts zur Vertreterin bzw. zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dieser bzw. diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen.
Schriftlich bedeutet handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung unter http://www.bh-urfahr-umgebung.gv.at > Bürgerservice > Amtstafel > Kundmachungen
Sie hat zu enthalten:
Die Beschwerde (samt Beilagen) ist mit 30 Euro, ein gesondert eingebrachter Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (samt Beilagen) mit 15 Euro pauschal zu vergebühren, sofern keine Gebührenbefreiung vorliegt. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks (Geschäftszahl des Bescheides) durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten.
Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr verwenden Sie bitte die Funktion „Finanzamtszahlung“ und geben Sie dabei neben dem Betrag folgende Informationen an:
Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen.
Ergeht an:
Anmerkung der Redaktion: Die Veröffentlichung obiger "Aushang auf der Amtstafel" auf der Homepage www.eidenberg.at ist ein Service der ArGe Homepage Eidenberg. Die Homepage ersetzt weder die Amtstafel noch wird Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtswirksamkeit erhoben.
Die rechtlich relevante Amtstafel der Gemeinde Eidenberg befindet sich im DLZ Eidenberg.