Verordnung über die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in die Straßengattung Güterweg.
Der Gemeinderat der Gemeinde Eidenberg hat in seiner Sitzung am 07.04.2021 gemäߧ 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 idgF in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 Oö. Gemeindeordnung 1990 beschlossen:
§1
Die Gemeinde beabsichtigt eine Straße in Eidenberg zu bauen. Diese Straße beginnt bei km 2,560 der L1505 Eidenberger Straße, führt über die Grundstücke 576 und 582 der KG Eidenberg und endet nach ca. 170 lfm beim Anwesen Ertl.
Diese Straße wird dem Gemeingebrauch gewidmet und gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 idgF als Güterweg eingereiht.
§2
Die genaue Lage dieser Straße ist aus dem Lageplan des Amtes der Oö. Landesregierung, Dir. Straßenbau und Verkehr vom 10.11.2020, zu ersehen, der beim Gemeindeamt Eidenberg während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.
§3
Diese Verordnung wird gern. § 94 der Oö. Gem.O. 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.
angeschlagen am: 08.04.2021
abgenommen am: 23.04.2021
Verordnung - Widmung einer Straße ...
Anmerkung der Redaktion: Die Veröffentlichung obiger "Verordnung der Gemeinde" auf der Homepage www.eidenberg.at ist ein Service der ArGe Homepage Eidenberg. Die Homepage ersetzt weder die Amtstafel noch wird Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtswirksamkeit erhoben.
Die rechtlich relevante Amtstafel der Gemeinde Eidenberg befindet sich im DLZ Eidenberg.
Einen