Land Oberoesterreich LogoVerordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2020). Sie tritt mit 06. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft

Auf Grund des § 41 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Urfahr-Umgebung sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2
Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen nach § 1 werden nach § 174 Abs.1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Urfahr-Umgebung kundgemacht.

(2) Sie tritt mit 06. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

pdfWaldbrandschutz-Verordnung 2020