BH Urfahr_UmgebungVERORDNUNG betreffend die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet Eidenberg und Gramastetten in der Zeit vom 23.06.2018, 12.00 Uhr bis 24.06.2018, 22.00 Uhr.
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Verordnung: Verkehrsbeschränkungen.pdf


Gemäß §§ 44 a, 94 b Abs. 1 lit. b StVO 1960 idgF werden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Straßenaufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs über Antrag des Musikvereines – Feuerwehrmusik Gramastetten wegen Abhaltung des Bezirksmusikfestes in der Zeit vom 23.06.2018, 12.00 Uhr bis 24.06.2018, 22.00 Uhr, für die nachstehend angeführte öffentlichen Straßen folgende vorübergehende Verkehrsbeschränkungen angeordnet:

1)
Die L1496 Geng Straße wird ab km 10,999 (Einmündung in die L581 Hansberg Straße) bis zu km 8,470 zur Einbahnstraße (gemäß § 53 Zif. 10 StVO 1960) erklärt.

In die 1496 Geng Straße ist von Zwettl an der Rodl kommend ab km 8,470 das Einfahren verboten („Einfahrt verboten“ gemäß § 52 a Zif. 2 StVO).

Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über die L1505 Eidenberger Straße und die L581 Hansberg Straße, wobei die Verkehrsregelung bei der Kreuzung L1496 Geng Straße / L1505 Eidenberger Straße mittels Lotsendienst zu erfolgen hat.

2)
Bei folgenden Einmündungen in die L1496 Geng Straße ist das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“ oder „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links“ (gemäß § 52 b Zif. 15 StVO) aufzustellen:

Einmündung GW Rodlberg „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“
Einmündung GW Aschlberg „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“
Einmündung GW Lanzerstorfer „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“
Einmündung Zufahrt Gengerstraße 15/17/19 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links“
Einmündung Zufahrt Edt 5 und 7 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links“
Einmündung Hammerschmidweg „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“
Einmündung Löwenzahnweg „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“

3)
Die Stiftsstraße wird ab der Einmündung in die L1496 Geng Straße bis zur Einmündung in die Biberauerstraße zur Einbahnstraße (gemäß § 53 Zif. 10 StVO 1960) erklärt.

In die Stiftsstraße ist ab der Einmündung Biberauerstraße das Einfahren verboten („Einfahrt verboten“ gemäß § 52 a Zif. 2 StVO).

Die Umleitung des Verkehrs erfolgt lokal über Gemeindestraßen.

4)
Bei folgenden Einmündungen in die Stiftsstraße ist das Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“ oder „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links“ (gemäß § 52 b Zif. 15 StVO) aufzustellen:

Einmündung GW Neumaier „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“
Einmündung Zufahrt Stiftsstraße 26 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links“
Einmündung Zufahrt Stiftsstraße 23 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“

5)
L1496 Geng Straße
a) „Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h“
(§ 52 a Zif. 10 a und Zif. 10 b StVO)
von km 10,999 bis km 8,470 in Fahrtrichtung Zwettl an der Rodl

b) „Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h“
(§ 52 a Zif. 10 a und Zif. 10 b StVO)
von km 8,400 bis km 8,470 in Fahrtrichtung Gramastetten

„Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h“
(§ 52 a Zif. 10 a StVO)
25 m vor obiger Beschränkung in Fahrtrichtung Gramstetten

"Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h"
(§ 52 a Zif. 10 a StVO)
50 m vor obiger Beschränkung in Fahrtrichtung Gramastetten

c) „Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h“
(§ 52 a Zif. 10 a und Zif. 10 b StVO)
von km 6,190 bis km 6,220 (Einmündung der L1505 Eidenberger Straße) in Fahrtrichtung Gramastetten

„Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h“
(§ 52 a Zif. 10 a StVO)
25 m vor obiger Beschränkung in Fahrtrichtung Gramstetten

"Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h"
(§ 52 a Zif. 10 a StVO)
50 m vor obiger Beschränkung in Fahrtrichtung Gramastetten

6)
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung BHUUVerk-2018-101773/2-PN vom 26.03.2018 wird aufgehoben.

7)
Die gegenständliche Verordnung wird durch entsprechende Straßenverkehrszeichen kundgemacht und tritt mit Aufstellung derselben in bzw. deren Entfernung wieder außer Kraft.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:
Dr. Andrea Außer